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EINKAUFSBEDINGUNGEN
 

1. Allgemeines

  1. Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen/Qualitätsvereinbarungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen/Qualitätsvereinbarungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen/Qualitätsvereinbarungen schriftlich bestätigt sind.

2. Geltungsbereich

  1. Gemäß Auftragsspezifikationen verpflichtet sich der Lieferant zur eigenverantwortlichen Qualitätssicherung bei allen Lieferpositionen um die zeichnungsgerechte Beschaffenheit der Produkte sicherzustellen.

3. Lieferbedingungen

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Qualität der von ihr hergestellten Erzeugnisse vor der Lieferung an uns eigenverantwortlich zu prüfen.
  2. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk einschließlich Verpackung. Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  3. Für die Prüfung der an uns zu liefernden Produkte verwendet der Lieferant eigene Prüfpläne. Bestehen Anzeichen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit in unseren Auftragsunterlagen, wird der Lieferant uns unverzüglich unterrichten und mit uns bei der Lösung des Problems zusammenwirken. Es besteht Einvernehmen darüber, daß beiAuftreten neuer Erkenntnisse eine entsprechende änderung der Prüfunterlagen von jeder Partei verlangt werden kann und einvernehmlich den Unterlagen angepaßt werden.
  4. Der Lieferant prüft in geeigneter Weise seine Lieferungen. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung werden von uns protokolliert und zur Einsichtnahme bereitgestellt. Abweichungen müssen vor der Anlieferung mit uns abgesprochen werden. Eine Auslieferung darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch uns erfolgen.

4. Lieferung

  1. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unseren vorherigen Zustimmungen zulässig. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Teillieferungen werden von uns nur nach Absprache akzeptiert.

5. Auslieferung

  1. Die Erzeugnisse sind in einer umweltfreundlichen geeigneten Verpackung auszuliefern, die eine Beeinträchtigung der Funktion bzw. Beschädigung während des Transports ausschließen. Jeder Lieferung sind die folgenden Informationen eindeutig zuzuordnen:

    - Unsere Bestellnummer
    - Angabe über die Produktbezeichnung/Zeichnungsnummer
    - Stückzahl
    - Abmessung
    - Länge/Gewicht
    - Herstellercharge
    - Prüfzertifikat
    - Sicherheitsdatenblatt

6. Abnahmebedingungen

  1. Die Abnahme der Erzeugnisse erfolgt durch Wareneingangsprüfungen. Werden die Wareneingangsprüfungen nicht bestanden, sind wir berechtigt, die Lieferung

    - zu Lasten des Lieferanten zurückzuweisen
    - unter Vorbehalt späterer Reklamation anzunehmen
    - zu Lasten der Lieferanten nachzubessern.

    In allen Fällen ist der Lieferant in Kenntnis zu setzen.

7. Technische Veränderungen beim Lieferer

  1. Die Veränderung von Prozeß-und Prüfabläufen einschließlich des Einsatzes von neuen oder bezüglich der qualitätsbestimmten Eigenschaften geänderten Ausgangsmaterialien bedarf der erneuten Freigabe unsererseits und ist deshalb rechtzeitig zu beantragen. Der Lieferer hat dabei den Nachweis zu führen, daß Qualität, Funktion und Zu-verlässigkeit unberührt bleiben.

8. Zahlung

  1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt, an dem sowohl die Rechnung als auch die vollständige Ware bei uns eingegangen bzw. Leistungen erbracht sind.
  2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

9. Qualitätssicherung

  1. Durch die Qualitätssicherungsmaßnahmen der Lieferer müssen unsere Qualitätsforderungen gewährleistet sein. Das Qualitätssicherungssystem muß in entsprechender Form dokumentiert sein. Prozeß und Prüfabläufe müssen fixiert sein und uns aus Anfrage zur Kenntnis gegeben werden.
  2. Die Rückverfolgbarkeit der Ware muß auch bis zu Zulieferanten sichergestellt sein.